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Talk:Stadionverbot Decision

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Minimal COI

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While insignificant, I have been taught by one of the people cited in the past, but I wouldn’t bet on him knowing my name. FortunateSons (talk) 14:54, 10 July 2024 (UTC)[reply]

Did you know nomination

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  • Source: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverfg-1bvr308009-bundesweite-stadionverbote-mittelbare-drittwirkung-grundrechte-hausrecht-dfb Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines mit einem bundesweiten Stadionverbot belegten Fußballfans als unbegründet zurückgewiesen (Beschl. v. 11.04.2018, Az. 1 BvR 3080/09). Die Verbote dürften aber mit Blick auf das Gleichheitsgebot nicht willkürlich festgesetzt werden und müssten auf einem sachlichen Grund beruhen, entschied der Erste Senat in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Für ein Stadionverbot reiche allerdings schon die Sorge, dass von einer Person die Gefahr künftiger Störungen ausgehe. Nach einem Auswärtsspiel des FC Bayern München gegen den MSV Duisburg im Jahr 2006 kam es außerhalb des Stadions zu Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppen. Die Polizei nahm daraufhin 50 Personen in Gewahrsam, unter ihnen der damals 16-jährige Beschwerdeführer. Gegen ihn wurde dann ein Verfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet, das später wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde. Nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens sprach der MSV Duisburg im Namen des Deutschen Fußballbundes (DFB) ein zweijähriges, bundesweites Stadionverbot gegen den 16-Jährigen aus. Gestützt wurde das Verbot auf die Stadion-Verbotsrichtlinien des DFB. Trotz der späteren Verfahrenseinstellung entschieden der MSV und der DFB ohne Anhörung des zur Münchener Ultra-Szene gehörenden Jugendlichen, das Verbot aufrecht zu erhalten.
  • https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/04/rs20180411_1bvr308009.html (11. April 2018) “Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte daraufhin gegenüber dem Beschwerdeführer ein bundesweites Stadionverbot für die Dauer vom 18. April 2006 bis zum 30. Juni 2008 aus”
  • ALT1: ... that a ruling on the permissibility of stadium bans by the German Federal Constitutional Court could obligate certain private actors to follow constitutional law? Source: Towfigh, Emanuel V.; Gleixner, Alexander (2022). Smartbook Grundrechte: ein hybrides Lehrbuch mit 67 Lernvideos [Smartbook Fundamental Rights: a hybrid textbook with 67 learning videos]. NomosStudium (in German) (1. Auflage ed.). Baden-Baden: Nomos. pp. 56–58. ISBN 978-3-7489-1119-7. “Darüber hinaus beschäftigt sich das BVerfG erstmals mit der Wirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) im Privatrecht.39 Eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist vor allem mit Blick auf die im Privatrecht geltende Privatautonomie problematisch, die es gerade erlaubt, die Vertragspartner frei auszuwählen und grds. Kontraktionszwang unterbindet - was im Umkehrschluss als Freiheit zu diskriminieren interpretiert werden kann. Das BVerfG stellt daher ausdrücklich fest, dass der allgemeine Gleich-heitssatz kein objektives Verfassungsrecht enthält, wonach Rechtsverhältnisse zwischen Privaten prinzipiell gleichheitsgerecht auszugestalten seien. Auf den konkreten Fall gewendet: Die mit dem Stadionverbot einhergehende Ungleichbehandlung des Fans gegenüber denjenigen, die das Stadion besuchen dürfen, ist nicht schon per se verfassungswidrig. Die Gleichheitsbindung privater Akteure begründet das BVerfG erst in „spezifischen Konstellationen" (§ 3 Rn. 44 f.): Ein allgemeiner Grundsatz, wonach private Vertragsbeziehungen jeweils den Rechtfertigungsanforderungen des Gleichbehandlungsgebots unterlägen, folgt demgegenüber aus Art. 3 Abs. 1 GG auch im Wege der mittelbaren Drittwirkung nicht. [...] Gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten können sich aus Art. 3 Abs. 1 GG jedoch für spezifische Konstellationen erge-ben. Eine solche Konstellation liegt dem hier in Frage stehenden bundesweit gültigen Stadionverbot zugrunde. Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist dessen Charakter als einseitiger, auf das Hausrecht gestützter Ausschluss von Veranstaltungen, die aufgrund eigener Entscheidung der Veranstalter einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und der für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Indem ein Privater eine solche Veranstaltung ins Werk setzt, erwächst ihm von Verfassungs wegen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine hier aus dem Hausrecht - so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit - resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. Die Fachgerichte haben daher sicherzustellen, dass das Stadionverbot nicht willkürlich erlassen worden ist. Das BVerfG etabliert dabei Hürden aus der verwaltungsrechtlichen Dogmatik:41 Es bedarf eines sachlichen Grundes und einer Anhörung der jeweiligen Betroffenen. Das führt letztlich zu einer „situativ staatsgleichen Grundrechtsbindung privater Akteure".”
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  • Comment: I’m open to alternative hooks, as the case is somewhat complicated and other aspects may be more interesting to an international audience. Thank you!
Created by FortunateSons (talk). Number of QPQs required: 0. Nominator has fewer than 5 past nominations.

FortunateSons (talk) 12:00, 28 September 2024 (UTC).[reply]